Aktuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen der CONTERION SPORTWELT GmbH & Co. KG (Deutschland), nachfolgend als CONTERION bezeichnet.
1 Geltungsbereich
1.1 Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachstehend AGB) gelten, soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten. Der Besteller anerkennt mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Abschluß eines Liefer- oder Werkvertrages die Verbindlichkeit der AGB und der besonderen Vertragsbedingungen, einschließlich derjenigen über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Besteller verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Geschäftsbedingungen. Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
1.2 Die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen liegen jedem Angebot und jeder Auftragsbestätigung bei. Die AGB können jederzeit über www.conterion.de abgerufen werden.
1.3 Der Besteller anerkennt durch das Ausführen eines Downloads und das Abschicken einer Bestellung mittels Internet ausdrücklich diese AGB. Der Besteller ist verantwortlich für die in seinem Namen elektronisch getätigten Geschäfte.
2 Kompetenzen der Verkaufsberater
2.1 Die Verkaufsberater sind verpflichtet, Mängelrügen zur Weiterleitung entgegenzunehmen. Nur Prokuristen oder Geschäftsführer der CONTERION sind befugt, über Anerkennung von Mängelrügen sowie über Behebung von Mängeln oder Ersatzleistungen Entscheidungen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben.
2.2 Nur Prokuristen und Geschäftsführer haben Inkassovollmacht. Der gesamte Zahlungsverkehr wickelt sich ausschließlich direkt mit CONTERION ab.
3 Angebote
3.1 Alle Angebote erfolgen schriftlich.
3.2 Der Zeitraum, innerhalb dem die Firma an ein Angebot gebunden ist, wird in diesem Angebot angegeben. Falls nicht anders angegeben, beträgt eine Angebotsbindung 3 Monate.
3.3 Spezielle Angebote, die keine Annahmefrist oder Angaben wie «freibleibend» und dergleichen enthalten, bewirken keine Angebotsverbindlichkeit.
3.4 Bei pauschalen Angeboten werden keine zusätzlichen Abzüge akzeptiert.
3.5 Vorbehalten bleiben für alle Angebote geltende Abweichungen bei Submissionen.
4 Auftragsbestätigung
4.1 Alle Bestellungen werden von CONTERION nach Eingang und Bereinigung eventueller Unterschiede schriftlich bestätigt. Die Bestätigungen enthalten alle zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Angebot und die mit den Verkaufsberatern getroffenen Abmachungen.
4.2 Für Umfang und Ausführung der Bestellung sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen verbindlich. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Daraus entstehende Mehrkosten bezüglich Materialbeschaffung und Produktion, einschließlich administrativer Mehrausgaben, gehen zu Lasten des Bestellers. Es wird hierüber separat Rechnung gestellt. CONTERION übernimmt keine Haftung für aus nachträglichen Bestellungsänderungen entstehende Verzögerungsschäden in Lieferung und Montage.
5 Preise und Rechnungswesen
5.1 Ohne spezielle Vereinbarung verstehen sich die Preise immer in EURO. Zahlungsdomizil ist der Geschäftssitz der CONTERION.
5.2 Die Termine für An-, Teil- und Endzahlungen werden in den besonderen Vertragsbedingungen, bzw. in den Werkverträgen festgelegt.
5.3 Arbeiten, die in Regie angeboten werden oder die weder in einem Angebot, noch in der Auftragsbestätigung enthalten oder separat schriftlich vereinbart sind, aber zusätzlich geleistet werden müßen (insbesondere bei Montagearbeiten, bei Hilfsleistungen für mitbeteiligte Unternehmer usw.), werden nach Aufwand berechnet. Maßgebend für die Berechnung sind (wenn nicht vorher anders vereinbart) die branchenüblichen Ansätze und Verbandstarife. Auf den jeweils zur Anwendung gelangenden Tarif wird in den besonderen Vertragsbedingungen verwiesen.
5.4 Eine Preiserhöhung auf allen angebotenen und bestätigten Preise wird für den Fall von Lohn- und Materialpreiserhöhungen sowie bei Änderung tariflicher Abgabensätze vorbehalten. Maßgebend sind die von den zuständigen Verbänden offiziell bewilligten Lohnerhöhungen und die Unterlagen über Materialverteuerungen.
5.5 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk oder während Montagearbeiten nicht von CONTERION verschuldete Verzögerungen eintreten. Im Normalfall beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage netto. Für verspätete Zahlungen behält sich die CONTERION vor, ab Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 5% sowie eventuelle Unkosten zu verrechnen.
5.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Beanstandungen, noch nicht erteilter Gutschriften oder nicht ausdrücklich anerkannter Gegenforderungen fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig. Die Zahlungen sind auch termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile einer Lieferung, durch die der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.
5.7 Zahlungsfristen mit entsprechendem Fälligkeitsdatum werden in der Regel nicht aufgehoben und gelten von der Ursprungsrechnung, auch dann, wenn aufgrund von unkorrekten/falschen Kundenangaben (z.B. Rechnungsadresse) eine korrigierte Rechnung ausgestellt werden muß. CONTERION behält sich vor, die entsprechenden Aufwendungen separat mit 50 EUR/Std. zu verrechnen.
6 Ausführung
6.1 Der Besteller ist verpflichtet, CONTERION auf eventuelle, spezielle behördliche Vorschriften sowie andere bestehende Normen und Richtlinien, die für die Erfüllung der Bestellung zu beachten sind, aufmerksam zu machen.
6.2 Soweit nicht im Angebot und Auftragsbestätigung CONTERION ausdrücklich zugesichert, sind Abbildungen sowie Maße und Gewichte nicht verbindlich und können Materialien durch andere, gleichwertige ersetzt werden.
6.3 Der Besteller hat CONTERION über spezielle funktionstechnische Anforderungen, die von branchenüblichen oder von Empfehlungen CONTERION abweichen, schriftlich zu unterrichten. CONTERION übernimmt andernfalls keine Haftung für Schäden, die aus nicht branchenüblicher Verwendung gelieferter Anlagen oder Anlageteile entstehen.
6.4 Alle Ausführungsunterlagen, insbesondere Pläne, unterliegen dem Urheberrecht der CONTERION und bleiben deren Eigentum. Ausgenommen bleiben Veröffentlichungen in Prospekten und Internetseiten der CONTERION, nach vorgängig schriftlich eingeholtem Einverständnis von CONTERION.
6.5 Von CONTERION nicht verschuldete Hindernisse, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verhindern oder verzögern, wie höhere Gewalt, Witterungsverhältnisse, Streiks, Lieferverzögerungen und dergleichen – auch wenn diese bei Unterlieferanten eintreten -, fehlende Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer usw. begründen keine Schadenersatzansprüche des Bestellers an CONTERION.
6.6 Bei Bestellungen ohne festen Liefertermin behält sich CONTERION vor, die Ware erst nach erfolgtem Abruf herzustellen.
7 Lieferung und Montage
7.1 Die Lieferzeit wird nach bester Voraussicht angegeben. Eine grundsätzliche Haftung für die Einhaltung von Lieferterminen wird jedoch von CONTERION nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Auch in diesem Fall bleiben Entschädigungsansprüche des Bestellers aus Lieferungsverzögerungen CONTERION wegen höherer Gewalt, Streiks und fehlender Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer oder bestimmter Witterungsverhältnisse ausgeschloßen.
7.2 CONTERION ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei sich selber oder bei Dritten einzulagern, solange die vereinbarten Zahlungsbedingungen für die betreffenden oder vorhergehenden Lieferungen seitens des Bestellers nicht erfüllt sind oder wenn sich der Besteller in Abnahmeverzug befindet.
7.3 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der CONTERION, solange sie nicht voll bezahlt sind. CONTERION ist berechtigt, entsprechende Eigentumsvorbehalte eintragen zu lassen.
7.4 Nutzen und Gefahr von Lieferungen der CONTERION gehen ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung bei Versand ab Werk (Datum Lieferschein) auf den Besteller über. Dies gilt gleichzeitig als maßgebendes Datum für die Erfüllung eines vereinbarten Liefertermins. Die Verpackung von Lieferungen der CONTERION erfolgt ohne anderslautende Vereinbarung stets auf Kosten des Bestellers. Die Lieferung erfolgt ohne anderslautende schriftliche Abmachung franko Baustelle. CONTERION ist in der Wahl der Transportart frei. Das Personal bzw. Maschinen (Stapler, etc.) für das Abladen sind vom Besteller bereitzuhalten. Der Besteller ist verpflichtet, CONTERION auf örtliche, zeitliche oder personelle Schwierigkeiten hinsichtlich der Anlieferung aufmerksam zu machen. Wird die Ware auf besondere Vereinbarung im Werk oder bei Dritten eingelagert, gehen Nutzen und Gefahr mit der Einlagerung auf den Besteller über. Die Einlagerung erfolgt stets auf Kosten des Bestellers.
7.5 Die Versicherung der Ware nach Meldung der Versandbereitschaft oder nach vereinbarter Einlagerung im Werk ist Sache des Bestellers. Eine Haftung für Schäden bei Einlagerung im Werk wird von CONTERION ohne spezielle Vereinbarung nicht übernommen.
7.6 Hinsichtlich Prüfung und Abnahme der Lieferung gelten allgemein folgende Bestimmungen: Der Besteller ist verpflichtet, die Waren nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muß dies der Kunde sofort, bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf. Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müßen sie schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Bestellers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die CONTERION nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.
7.7 Sind die gelieferten Waren von CONTERION selbst oder von anderen Unternehmen oder Hilfspersonal unter ihrer Verantwortung zu montieren, gelten die speziellen Montagebestimmungen der entsprechenden Geschäftsbereiche und einschlägige spezielle Vereinbarungen in Werkverträgen. Soweit keine Regelung getroffen ist, gelten subsidiär die bezüglichen Bestimmungen der VOB.
7.8 Für die Vereinbarung von Montagearbeiten sind allgemein die Bestimmungen von Ziff. 3 - 5 über Offerten, Auftragsbestätigung und Rechnungswesen anwendbar.
7.9 Hinsichtlich der Abnahme von Montage- und Bauarbeiten gilt: Wird eine Sportanlage, bzw. ein Sportboden (Kunststoffboden, Kunstrasen, etc.) vor einer Abnahme vom Kunden benutzt, so kommt die Benutzung einer Abnahme gleich.
7.10 Auch Beanstandungen, die sich auf Montagearbeiten beziehen, berechtigen den Besteller keinesfalls zum Zurückhalten von Zahlungen an CONTERION für ordnungsgemäß gelieferte Waren.
7.11 Fehlende Montagevoraussetzungen seitens des Bestellers oder mitbeteiligter Unternehmer, Streiks und höhere Gewalt begründen gegenüber CONTERION keine Entschädigungsansprüche des Bestellers, wenn deswegen vereinbarte Montagetermine nicht eingehalten oder Montagen überhaupt nicht ausgeführt werden können. Der Besteller hat in einem solchen Fall CONTERION die vereinbarten Monteur- und Materialeinsätze für den ganzen Zeitraum zu vergüten, während dem CONTERION montagebereit war, die Montage jedoch aus Gründen, für die CONTERION nicht einzustehen hat, nicht ausgeführt werden konnte. Neue Montagetermine sind schriftlich zu vereinbaren, wobei allenfalls veränderte Kostensätze anwendbar werden.
7.12 Auf den offerierten Montagekosten bleiben allgemein die von den zuständigen Tarifpartnern bewilligten Lohnerhöhungen vorbehalten.
8 Haftung und Garantie
8.1 Für Umfang und zeitliche Geltung der Gewährleistung gelten die Bedingungen von Werkverträgen und Submissionen sowie eventuell spezielle, produktspezifische Lieferbedingungen der CONTERION. Subsidiär gelten die Bestimmungen der VOB. Für alle Produkte, die nicht von CONTERION oder einer Tochter-, bzw. Schwestergesellschaft hergestellt werden, garantiert CONTERION nur im Umfang der seitens des Zulieferers/Unterlieferanten gewährten Garantien. Die Voraussetzung für die Garantieleistung ist die Befolgung vorgeschriebener Behandlungs-, Unterhalts- und Reinigungsvorschriften des Herstellers. Insbesondere gelten für alle Lieferungen und Montagearbeiten allgemein die nachstehenden Bestimmungen: Die zu garantierenden technischen Daten sind speziell festzulegen. Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen. Von der Garantie ausgeschloßen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt; Anlagen und Ausführungen, die nicht dem jeweils maßgeblichen Stand der Technik entsprechen; ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der CONTERION über Projektierung, Montage, Betrieb und Wartung sowie unsachgemäße Arbeit anderer. Ebenfalls von der Garantie ausgeschloßen sind alle Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. CONTERION erfüllt ihre Garantieverpflichtungen, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile franko Baustelle zur Verfügung stellt. Zusätzlich übernimmt CONTERION keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere nicht für Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden. Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn CONTERION über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der CONTERION Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen. Es ist Sache des Bestellers, dafür zu sorgen, daß die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.
8.2 Als Dokument der Garantie stellt CONTERION nach vorgängig schriftlich vereinbarten Fällen Garantiescheine aus. Bargarantien oder Barrückbehalte zur Abdeckung der Garantie sind ausgeschloßen.
9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
9.1 Sofern nicht etwas anderes speziell schriftlich vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen und Montagearbeiten im In- und Ausland Deutsches Recht. Entgegenstehende ausländische zwingende Vorschriften müssen in den entsprechenden Verträgen speziell bezeichnet werden.
9.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Besteller und CONTERION, gleichgültig aus welchem Grunde diese entstanden sind, ist in jedem Fall der Gerichtsstand der Sitz der CONTERION. Deutsches Recht und Gerichtsstand der CONTERION gelten auch für Einkäufe der CONTERION. CONTERION behält sich vor, jederzeit Änderung der vorliegenden AGB ohne vorhergehende Ankündigung vorzunehmen. Die aktuellen AGB sind immer auf dieser Website veröffentlicht.
Stand 1. Februar 2012
CONTERION SPORTWELT GmbH & CO. KG
Hier können Sie sich die AGB downloaden: CONTERION_AGB_DE